Stand 2025
1. Allgemeines 1.1 Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen der step one sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der step one GmbH (nachfolgend „step one“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die step one mit seinen Vertragspartnern und Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) über die von step one angebotenen Lieferungen oder Leistungen (nachfolgend auch „Projekt“ oder „Projekte“/ „Veranstaltung“ oder „Veranstaltungen“) schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 1.2 Allgemeine Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der step one schriftlich anerkannt werden. 2. Vertragsabschluss 2.1 step one übersendet dem Auftraggeber, auf Anfrage, ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Angebotes durch den Auftraggeber oder der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. 2.2 Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von ihm oder der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet die step one für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt. 3. Preise 3.1 Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Preiskalkulationen, die im Hinblick auf einen Mehrfach- bzw. Mehrjahreseinsatz Preisnachlässe enthalten, wenn derartige Preisnachlässe im Angebot kenntlich gemacht worden ist. 3.2 Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben. Alle Preise geltend ab Firmensitz der step one ausschließlich Verpackung, Transportkosten und Zoll, es sei denn, diese sind ausdrücklich im Angebot enthalten. 3.3 Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der step one sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt, soweit eine Änderung der Ausführung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist. Die Höhe der zusätzlich anfallenden Vergütung bestimmt sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. 3.4 Bei einer Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Herstellungs- und Transportkosten von 10 % oder mehr gegenüber den Angebotspreisen, die frühestens 3 Monate nach Vertragsschluss auftreten, ist step one berechtigt, die Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn anzupassen. 3.5 Messeplatzkosten wie Voll- und Leergut-Einlagerungen, Stapler, Scherenbühnen, Entsorgung und Abfall, Recycling vor Ort, Stockwerklieferungen sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nicht im Angebot enthalten und werden direkt oder nach effektiven Belegen abgerechnet. Standreinigung ist Sache des Auftraggebers. 4. Transport / Verpackung 4.1 Der Versand von Materialien erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die step one den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg. Sollen Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. 4.2 Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Auftraggeber zu tragen hat, ist die step one berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, soweit nicht anders vereinbart. Dies gilt auch, soweit Exponate des Auftraggebers transportiert werden. Der Auftraggeber trägt in jedem Fall die Kosten einer ggfs. gewünschten Transportversicherung. Es ist im Übrigen Sache des Auftraggebers, seinen Stand während der Auf- beziehungsweise Abbauzeit und der Dauer der Ausstellung gegen Schäden zu versichern, es sei denn, es ist ausdrücklich eine andere Regelung vereinbart. 4.3 Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung der step one erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der step one genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferungen solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers. Für die Dauer der Veranstaltung müssen vom Auftraggeber gestellte und bereits bei step one eingelagerte Exponate, Kundenmaterialien, sowie die Medientechnik separat vom Auftraggeber versichert werden. Dasselbe gilt, soweit der Auftraggeber eigene Exponate bei der Veranstaltung einbringt. Eine gewünschte Bewachung muss vom Auftraggeber kostenpflichtig zusätzlich beauftragt werden. 4.4 Die Einlagerung von Grafiken erfolgt wie demontiert, ohne Sichtkontrolle. Material- und Farbhersteller übernehmen keinerlei Garantien für konstante Qualität für die Zeit der Lagerung. Daher können wir die Wiedereinsetzbarkeit nach der Lagerdauer nicht mit Sicherheit gewährleisten. 4.5 Der von der step one unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort geht zu Lasten des Auftraggebers. 4.6 Die Einhaltung der Termin- und Leistungsverpflichtung durch die step one setzt voraus, dass der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. 5. Abnahme / Gefahrübergang 5.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung der step one zu dem von ihr genannten Fertigstellungstermin verpflichtet. 5.2 Die Abnahme erfolgt regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen sowie Standübergaben. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Auftraggeber als fertiggestellt und abnahmefähig gelten. 5.3 Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. 5.4 Kann die Leistung der step one aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, diesem nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Auftraggeber über. Die Leistung der step one gilt dann als erfüllt. 6. Stornierung / Rücktritt durch den Auftraggeber 6.1 Der Auftraggeber kann bis zum Beginn der Veranstaltung durch Erklärung in Textform gegenüber step one vom Auftrag zurücktreten (Stornierung). 6.2 Ersatzpflicht bei Rücktritt, entgangener Gewinn: Bei Rücktritt durch den Auftraggeber – ohne dass step one hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat - kann step one angemessenen Ersatz für die getroffenen Leistungen einschließlich des entgangenen Gewinns und seine Aufwendungen verlangen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die step one im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat, einschließlich etwaiger an Dritte zu zahlender Stornogebühren. In Bezug auf den entgangenen Gewinn für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung steht step one in der Regel 5 % der hierauf entfallenden Vergütung zu, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass tatsächlich nur ein geringerer Betrag entgangen ist. Umgekehrt bleibt step one der Nachweis, dass step one ein höherer entgangener Betrag zusteht, unbenommen. 6.3 Nachberechnung von Preisnachlässen für den Mehrfacheinsatz: Ist mit dem Auftraggeber eine Leistung über mehrere Vertragsjahre oder ein Mehrfacheinsatz vereinbart, ist step one bei einem Rücktritt des Auftraggebers – ohne dass step one hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat - vor der letzten vertragsgemäß noch durchzuführenden Veranstaltung – soweit nicht abweichend vereinbart - ferner berechtigt für erbrachte Leistungen, für die step one im Vertrauen auf einen Mehrfach- bzw. Mehrjahreseinsatz im Angebot gekennzeichnete Preisnachlässe gewährt hat, diese Nachlässe vollumfänglich nachzuberechnen und dem Auftraggeber als Teil der Ersatzforderung in Rechnung zu stellen. Berechnungsgrundlage für den entgangenen Gewinn ist in diesem Fall die Vergütung ohne die gewährten Nachlässe. 6.4 Pauschalierter Ersatz: An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für den Rücktritt, kann step one nach ihrer Wahl unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf Rücktrittsgebühren geltend machen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen dann:
Berechnungsgrundlage ist die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung zzgl. Umsatz-Steuer abzüglich der ersparten Aufwendungen (wie z.B. Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.).Dem Auftraggeber bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von step one in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. 6.5 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder gröblich verletzt hat und insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt. 7. Gewährleistung 7.1 Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches, im Falle der mietweisen Überlassung nach den mietvertraglichen Regelungen, soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist. 7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen der step one bei Abnahme zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. 7.3 Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder der step one die Feststellung der Mängel unzumutbar erschwert. 7.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials, soweit die Gebrauchstauglichkeit im Übrigen nicht entfällt. 7.5 Als Gewährleistung kann der Auftraggeber - vorbehaltlich der Regelung in 7.6 - nur Nachbesserung in Form der Nacherfüllung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen der step one, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offen steht. 7.6 Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung – was bei zwei fehlgeschlagenen Versuchen wegen desselben Mangels angenommen wird – kann der Auftraggeber weitere Ansprüche, insbesondere auf Minderung oder Rücktritt geltend machen. 7.7 Die step one kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8. Haftung, Haftung für Fremdbetriebe, Material des Kunden 8.1 Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Auftraggebers eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern der step one nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. 8.2 Soweit die Verwahrung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, haftet die step one nicht für eingebrachte Gegenstände des Auftraggebers, soweit die step one nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat. 8.3 Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug oder Pflichtverletzung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der step one verursacht wurde und, soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der step one. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. 9. Besondere Pflichten des Auftraggebers sowie Haftung bei Miete 9.1 Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und etwaige Schäden sofort anzuzeigen. Die Untervermietung oder Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Mietsachen werden nur für den vereinbarten Zweck und nur für die Dauer der Mietzeit zur Verfügung gestellt. 9.2 Die Mietsachen sind vom Auftraggeber bei Übergabe auf den ordnungsgemäßen Zustand, die Verkehrssicherheit und Vollständigkeit zu prüfen. 9.3 Der Auftraggeber haftet der step one für alle ihm leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei reparablen Beschädigungen) bzw. in Höhe des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust). Weitergehende Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Miete oder Nutzungsersatz bleiben unberührt. 9.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen alle Risiken auf eigene Kosten zu versichern. 10. Schutzrechte 10.1 Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der step one bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr - auch im Namen des Auftraggebers - beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei der step one. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur die step one oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen. 10.2 Der Auftraggeber ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der step one nur für die nach dem Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der step one zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme, Muster, offene Dateien und Grafiken, die von der step one oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der step one, auch wenn sie dem Auftraggeber berechnet werden. 10.3 Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach dem vom Auftraggeber vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die step one ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die step one von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und - soweit verlangt - Vorschusszahlungen zu leisten. 10.4 Die step one ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrund-Informationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden. 11. Aufbewahrung von Unterlagen Die step one bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten ab Veranstaltungsdatum auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Datenträger, Dias usw.) verpflichtet sich der Auftraggeber, Sicherungs-Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Aufttraggebers, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurückverlangt werden, übernimmt die step one keine Haftung. 12. Zahlungsbedingungen 12.1Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. 12.2 Darüber hinaus ist die step one berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes angemessene Vorschüsse zu verlangen. 12.3 Die step one ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 12.4 Die step one ist im Falle des Zahlungsverzugs nach Fristsetzung weiter berechtigt bei Mietmesseständen in Folge wichtiger Gründe das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen und dem Mieter die weitere Nutzung zu untersagen. Des Weiteren behält sich die step one die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts vor. 13. Aufrechnung und Abtretung 13.1 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.Das gilt nicht soweit die Forderung dem gleichen Vertragsverhältnis entstammt, gegen die aufgerechnet werden soll. 13.2 Die Rechte des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der step one übertragbar. 14. Datenschutz step one nutzt die personenbezogenen Daten, soweit dies für die Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich ist. Die gespeicherten persönlichen Daten werden durch step one vertraulich und nach Maßgabe der DSGVO und des BDSG behandelt. Detaillierte Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten durch step one kann der Auftraggeber der Datenschutzerklärung unter https://www.stepone-hamburg.de/datenschutz entnehmen. 15. Höhere Gewalt In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung-oder Abnahme befreit. Der Auftraggeber kann hinsichtlich des nicht erfüllten Teils zurücktreten, sofern ihm billigerweise längeres Zuwarten nicht zugemutet werden kann und step one erklärt, auf nicht absehbare Zeit den Vertrag vollständig erfüllen zu können. Step one ist berechtigt die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern ein längeres Zuwarten nicht zugemutet werden kann. Wird aufgrund der vorgenannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesen Fällen des Rücktritts wegen Fällen höherer Gewalt kann step one die bis dahin angefallenen und nicht stornierbaren Kosten (auch Reisekosten, Übernachtung usw.), die bereits erbrachten Leistungen und die gegenüber Nachunternehmern zu leistenden notwendigen und nicht stornierbaren Zahlungen ersetzt bzw. vergütet verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. 16. Verbraucherschlichtung a. Die Europäische Kommission hat eine Internetplattform zur Online Beilegung von Streitigkeiten eingerichtet. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Kauf-und Dienstleistungsverträgen, die online geschlossen wurden. Sie können die Plattform unter dem folgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr b. step one beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz 17. Erfüllungsort und Gerichtsstand 17.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Quickborn, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. 18. Schlussbestimmungen Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.