ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand 2024

1. Allgemeines 1.1 Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen der step one sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote step one GmbH (nachfolgend „step one“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die step one mit seinen Vertragspartnern und Auftraggebern (nachfolgend „Kunden“) über die von step one angebotenen Lieferungen oder Leistungen (nachfolgend auch „Projekt“ oder „Projekte“/ „Veranstaltung“ oder „Veranstaltungen“) schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 1.2 Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der step one schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung der step one gilt in jedem Falle als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 2. Vertragsabschluss / Vertragsinhalt 2.1 Die Angebote verstehen sich stets freibleibend. Die als "Kostenrahmen", "Kostenskizze", "Kostenschätzung" oder "Grobkostenkalkulation" bezeichneten Angebote der step one sind unverbindlich. 2.2 Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der step one zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn die step one mit der Ausführung der Arbeiten beginnt. 2.3 Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und den von ihm oder der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet die step one für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt. 3. Preise 3.1 Angebote können, soweit nicht anders gekennzeichnet, nur als Ganzes angenommen werden 3.2 Die step one ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen. 3.3 Alle Preise verstehen sich rein netto zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. 3.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist step one berechtigt, zur Vertragserfüllung auch Leistungen Dritter einzubeziehen. Die Beauftragung von Fremdleistungen erfolgt im Namen und für Rechnung der step one. Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Namen erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen vorzulegen. 3.5 Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der step one sind, werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt, soweit eine Änderung der Ausführung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist. Die Höhe der Anpassung erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 650c BGB. 4. Transport / Verpackung 4.1  Der Versand von Kundenmaterialien und Exponaten, sowie bereits bei step one eingelagerter Exponate erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die step one den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg. 4.2 Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist die step one berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, soweit nicht anders vereinbart. Der Abschluss einer Transportversicherung für den Kunden bedarf grundsätzlich der Vereinbarung. 4.3 Transportschäden sind der step one unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten. 4.4 Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung der step one erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der step one genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferungen solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Kunden. 4.5 Der von der step one unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort geht zu Lasten des Kunden. 5. Abnahme / Gefahrübergang 5.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung der step one zu dem von ihr genannten Fertigstellungstermin verpflichtet. 5.2 Die Abnahme erfolgt regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen sowie Standübergaben. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Kunden als fertiggestellt und abnahmefähig gelten. 5.3 Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. 5.4 Kann die Leistung der step one aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, diesem nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Kunden über. Die Leistung der step one gilt dann als erfüllt. 6. Stornierung/Kündigung 6.1 Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall, kann der Kunde den Vertrag durch einseitige Erklärung in Textform gegenüber der step one beenden (Stornierung/Kündigung). 6.2 Im Falle der Stornierung/Kündigung durch den Kunden ohne wichtigen Grund erhält die step one die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen, einschließlich aller bis zum Zeitpunkt der Stornierung/Kündigung im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren und in vollem Umfang bereits an Dritte beauftragter Lieferungen und Leistungen, die step one im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages verbindlich beauftragt und noch zu vergüten hat. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 40% der dafür vereinbarten Vergütung als ersparte Aufwendungen vereinbart. Diesen Satz hat sich step one auf ihren Vergütungsanspruch anrechnen zu lassen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass step one durch die Kündigung höhere Aufwendungen erspart hat. 6.3 Bei Ausfall oder Absage von beauftragten Veranstaltungen werden entsprechend 5% der voraussichtlichen Auftragssumme berechnet, oder die abgesagte Veranstaltung wird innerhalb von 12 Monaten zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.
Bei kurzfristigen Absagen:

  • bis drei Monate vor Veranstaltungsbeginn 30 % des mit der Auftragsbestätigung vereinbarten Endpreises.
  •  bis zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn 50 % des mit der Auftragsbestätigung vereinbarten Endpreises.
  • bis einen Monat vor Veranstaltungsbeginn 75 % des mit der Auftragsbestätigung vereinbarten Endpreises.
  • ab einem Monat vor Veranstaltungsbeginn 90 % des vereinbarten mit der Auftragsbestätigung vereinbarten Endpreises.

Berechnungsgrundlage ist das mit dem Kunden vereinbarte Entgelt zzgl. MwSt. abzüglich der ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Kunden bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Stornierung keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von step one in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat step one im Falle der Stornierung durch den Kunden Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt der Stornierung im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren und in vollem Umfang bereits an Dritte beauftragte Lieferungen und Leistungen. 6.4 Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistungen der step one ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird die step one nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 6.5 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder gröblich verletzt hat und insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt. 7. Gewährleistung 7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen der step one bei Abnahme zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. 7.2 Als Gewährleistung kann der Kunde - vorbehaltlich der Regelung in 7.3 - nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen der step one, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offen steht. 7.3 Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, die Herabsetzung des Preises zu verlangen (Minderung) oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mangelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten 7.4 Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen dem Kunden nur Minderungsrechte zu. 7.5 Die step one kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. 7.6 Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder der step one die Feststellung der Mängel unzumutbar erschwert.

8. Haftung, Haftung für Fremdbetriebe, Material des Kunden 8.1 Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet die step one nur, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist. 8.2 Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Kunden eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern der step one nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der step one gegenüber diesem verlangen. 8.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die step one nicht für eingebrachte Gegenstände des Kunden, soweit die step one nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat. 8.4 step one haftet entsprechend den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. 8.5 Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet step one nur, soweit dieser bzw. deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorsätzliche oder grob fahrlässiges Handeln oder eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. 8.6 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die step one – gleich aus welchem Rechtsgrund – der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, der in der Regel den Betrag des Honorars nicht überschreitet. 8.7 Eine wesentliche Vertragspflicht umfasst solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. 8.8 Soweit step one in Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadensersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt step one derartige Ersatzansprüche an den Kunden ab, sofern dieser die Abtretung derartiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Kunden gegen step one keine weiteren Ansprüche zu. Der Kunde ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen. 8.9 Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 9. Schutzrechte 9.1 Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der step one bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr - auch im Namen des Kunden - beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei der step one. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur die step one oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen. 9.2 Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der step one nur für die nach dem Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der step one zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme, Muster, offene Dateien und Grafiken, die von der step one oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der step one, auch wenn sie dem Kunden berechnet werden. 9.3 Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach dem vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die step one ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Kunde ist verpflichtet, die step one von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten. 9.4 Die step one ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrund-Informationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden. 10. Aufbewahrung von Unterlagen Die step one bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten ab Veranstaltungsdatum auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Datenträger, Dias usw.) verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurückverlangt werden, übernimmt die step one keine Haftung. 11. Zahlungsbedingungen 11.1 Die step one ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. 11.2 Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. 11.3 Darüber hinaus ist die step one berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. 11.4 Die für Künstler im Sinne des Gesetzes anfallenden und an die jeweiligen Stellen abzuführenden Beiträge zur Künstlersozialkasse sowie ggf. seitens der Künstler anfallende und einzubehaltende Einkommens- und Umsatzsteuer werden weiterberechnet. Gegebenenfalls anfallende Mehrkosten werden in der Endabrechnung aufgeführt. 11.5 Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Vorschüsse werden nicht verzinst. 11.6 Die step one ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 11.7 Die step one ist im Falle des Zahlungsverzugs nach Fristsetzung weiter berechtigt bei Mietmesseständen in Folge wichtiger Gründe das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen und dem Mieter die weitere Nutzung zu untersagen. 11.8 Des Weiteren behält sich die step one die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts vor. 12. Aufrechnung und Abtretung 12.1 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Das gilt nicht soweit die Forderung dem gleichen Vertragsverhältnis entstammt, gegen die aufgerechnet werden soll. 12.2 Die Rechte des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der step one übertragbar. 13. Datenschutz step one nutzt die personenbezogenen Daten, soweit dies für die Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich ist. Die gespeicherten persönlichen Daten werden durch step one vertraulich und nach Maßgabe der DSGVO und des BDSG behandelt. Detaillierte Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten durch step one kann der Kunde der Datenschutzerklärung unter https://www.stepone-hamburg.de/datenschutz entnehmen. 14. Höhere Gewalt Als höhere Gewalt, gelten insbesondere Krieg, Militärische Mobilmachung, Bürgerkrieg, Terrorakte, Sabotage, staatlich angeordnete Embargos oder Sanktionen, staatliche bzw. behördliche Anordnungen, Plagen, Epidemien, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen oder andere äußere natürliche Ereignisse, Zerstörung der Produktionsanlagen, Behinderung des Transport- und Fernmeldewesens, Informationssystems oder Energieversorgung, sowie Streik und Aussperrungen. Soweit eine solche nicht von step one zu vertretende Ausnahmesituation vorliegt und zu schweren Störungen in den Betriebsabläufen der step one führt, wird step one für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von ihren Leistungspflichten befreit. step one ist im Fall höherer Gewalt zudem berechtigt, wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann in diesen Fällen höherer Gewalt, sofern ihm billigerweise längeres Zuwarten nicht zugemutet werden kann, ebenfalls hinsichtlich des nicht erfüllten Teils zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich und unverzüglich nach Eintritt des Rücktrittsgrunds zu erklären  Im Falle des Rücktritts durch den Kunden erhält die step one die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die step one im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages bis zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits fest beauftragt hat.Soweit die Vermietung von mobilen Gegenständen Vertragsgegenstand ist, wird vermutet, dass eine  angemessene Vergütung bei Rücktritt wegen einer abgesagten Messe oder bei Vorliegen eines anderen Hinderungsgrundes wegen höherer Gewalt bis 50 Tage vor Montagebeginn 0 %, bis 30 Tage vorher 35 % und bis 10 Tage vorher 80 % der hierfür vereinbarten Vergütung beträgt. Ab 10 Tage vorher ist mit Beginn der versandbereiten Verladung auf den Transportfahrzeugen die vereinbarte Vergütung vollständig zu zahlen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dem anderen Vertragsteil bleibt vorbehalten, ein Schaden oder die vorbenannte Vergütung  sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. 15. Verbraucherschlichtung a. Die Europäische Kommission hat eine Internetplattform zur Online Beilegung von Streitigkeiten eingerichtet. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Kauf-und Dienstleistungsverträgen, die online geschlossen wurden. Sie können die Plattform unter dem folgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr b. step one beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz 16. Erfüllungsort und Gerichtsstand 16.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Quickborn, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist. 16.2 Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht. 17. Schlussbestimmungen Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.