ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand 20171. Allgemeines
1.1 Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen der step one sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend.
1.2 Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der step one schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung der step one gilt in jedem Falle als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsabschluss / Vertragsinhalt
2.1 Die Angebote verstehen sich stets freibleibend. Die als "Kostenrahmen", "Kostenskizze", "Kostenschätzung" oder "Grobkostenkalkulation" bezeichneten Angebote der step one sind unverbindlich.
2.2 Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der step one zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn die step one nicht innerhalb von 10 Werktagen schriftlich widerspricht.
2.3 Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und den von ihm oder der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet die step one für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
3. Preise
3.1 Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.
3.2 Die step one ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.
3.3 Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer.
3.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung der step one Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Namen erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.
3.5 Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der step one sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der step one in Rechnung gestellt.
4. Transport / Verpackung
4.1 Die (Liefer-) Gegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die step one den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg.
4.2 Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist die step one berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
4.3 Transportschäden sind der step one unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten.
4.4 Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung der step one erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der step one genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferungen solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Kunden.
4.5 Der von der step one unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort geht zu Lasten des Kunden.
5. Abnahme / Gefahrübergang
5.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung der step one zu dem von ihr genannten Fertigstellungstermin verpflichtet.
5.2 Die Abnahme erfolgt regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen sowie Standübergaben. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Kunden als fertiggestellt und abnahmefähig gelten.
5.3 Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
5.4 Kann die Leistung der step one aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, diesem nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Kunden über. Die Leistung der step one gilt dann als erfüllt.
6. Kündigung
6.1 Im Falle der Kündigung durch den Kunden ohne wichtigen Grund erhält die step one die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 40 % des dafür vereinbarten Honorars als ersparte Aufwendungen vereinbart.
6.2 Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistungen der step one ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird die step one nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen
6.3 Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann die step one den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie 30 % des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt der step one vorbehalten.
7. Gewährleistung
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen der step one bei Abnahme zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. In jedem Falle müssen Mängelrügen spätestens 7 Tage nach Veranstaltungsende der step one zugegangen sein.
7.2 Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen der step one, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offen steht.
7.3 Der Kunde kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind.
7.4 Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen dem Kunden nur Minderungsrechte zu.
7.5 Die step one kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.6 Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder der step one die Feststellung der Mängel erschwert.
7.7 Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.